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Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Mit Urteil v. - VI R 63/08 NWB CAAAD-37701 hat der BFH entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Der 1982 geborene Sohn der Kläger studierte an einer privaten Hochschule. Hierfür hatten die Kläger Studiengebühren in Höhe von 7.080 € entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohns den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Da sich das volljährige Kind in einer Berufsausbildung befinde und auswärtig untergebracht sei, habe das Finanzamt den Klägern den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 924 € zu Recht zugesprochen. Mit diesem Freibetrag sei jedoch nur der durch die auswärtige Unterbringung des Kindes entstandene Sonderbedarf abgegolten. Deshalb „sperre” § 33a Abs. 5 EStG auch lediglich den Abzug darüber hinausgehender Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung des volljährigen Kindes, nicht aber die Berücksichtigung dessen allgemeinen Ausbildu...