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Fortentwicklung des Herstellerbegriffs bei Konzernrabatten
Anmerkung zum
[i]BFH, Urteil v. 1. 10. 2009 - VI R 22/07 NWB SAAAD-32830 In Fortführung seines Druckerei-Urteils v. - VI R 88/99 (BStBl 2003 II S. 154) entschied der VI. Senat des BFH, dass Hersteller einer Ware i. S. des § 8 Abs. 3 EStG auch derjenige sein kann, der den Gegenstand auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. In verbundenen Unternehmen ist der Rabattfreibetrag bei verbilligter Abgabe von Produkten im Rahmen eines Personalverkaufs auch in diesen Fällen zu gewähren.
I. Problem des Falls
[i]Da Konzernrabatte nicht begünstigt sind, kann Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern entfallenNach der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 EStG wird der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 € für Lohnvorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Zuwendung von „Waren und Dienstleistungen” gewährt, „die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden”. Tatbestandsvoraussetzung ist daher u. a., dass der Arbeitgeber Hersteller oder Händler der Ware ist, die als Lohn unentgeltlich oder verbilligt zugewendet wird; Gleiches gilt für Dienstleistungen. In verbundenen Unternehmen können hier Probleme entstehen. Beziehen also ...