BGH Urteil v. - VIII ZB 84/09

Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts: Aussetzung der Vollziehung eines Räumungsurteils des erstinstanzlichen Gerichts

Gesetze: § 522 ZPO, § 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 535 BGB

Instanzenzug: Az: 9 S 52/09vorgehend AG Bergisch Gladbach Az: 63 C 255/08 Teilurteil

Gründe

I.

1Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschluss vom - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; , NJW 2002, 1658, unter II 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2Durch die für den angesetzte Vollstreckung des Räumungsurteils würde dem Beklagten ein unwiderbringlicher Nachteil entstehen. Er hat glaubhaft gemacht, aufgrund der Vorbereitungen für sein Examen (schriftliche Prüfungen im Zeitraum vom 20. Januar bis ; mündliche Prüfung am ) keine ausreichende Gelegenheit zur Anmietung einer Ersatzwohnung gefunden zu haben. Der Klägerin drohen dagegen durch den Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile. Denn sie ist auf die Nutzung der Wohnung nicht dringend angewiesen, da nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten in dem Objekt zwei Wohnungen leer stehen. Zudem steht die Einstellung unter der Bedingung, dass der Beklagte die Miete für Februar 2010 bis zum Vollstreckungstermin zahlt und auch in den künftigen Monaten die Mietzahlungen fristgerecht erbringt.

3Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass das Berufungsgericht den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerhaft abgewiesen hat. Ein Rechtsanwalt, der seinem zuverlässigen Büropersonal die Anweisung gibt, Faxsendungen rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes (Aufdruck "OK") zu überprüfen, hat regelmäßig ausreichende organisatorische Maßnahmen für eine rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 13). Dass sich der Beklagtenvertreter auf die Mitteilung seiner Bürokraft verlassen hat, der Schriftsatz sei ordnungsgemäß übermittelt worden, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom , aaO, Tz. 16, 17; , NJW 2006, 1519, Tz. 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagtenvertreter die Frist im Kalender aufgrund der Angaben seiner Kanzleikraft eigenhändig gelöscht hat. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht meint - in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristversäumung dadurch ausgelöst, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen Schriftsatz übersehen hatte. Dieses Versäumnis hätte behoben werden können, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte die Frist nicht eigenhändig ohne die - in diesen Fällen erforderliche - Überprüfung der Sachlage gelöscht hätte (Beschluss vom , aaO, Tz. 2, 7 f.). Vorliegend steht jedoch ein anderes Fehlverhalten des Büropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll) in Rede. Die Erledigung dieser Aufgaben brauchte der Beklagtenvertreter nicht zu überwachen (Senatsbeschluss vom , aaO, Tz. 17; aaO).

4Auch der vom Beklagten eingelegten Berufung kann die Erfolgsaussicht nach dem gegenwärtigen Stand nicht abgesprochen werden. Aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Berufungsbegründung ergibt sich, dass das Amtsgericht eine mögliche Aufrechnungsbefugnis des Beklagten nach § 566d BGB nicht geprüft hat. Dies wird im Berufungsverfahren nachzuholen sein.

Ball                                         Hermanns                                           Dr. Milger

                   Dr. Fetzer                                           Dr. Bünger

Fundstelle(n):
SAAAD-37645