BGH Beschluss v. - IX ZB 155/06

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 25 T 643/06 vom AG Düsseldorf, 500 IN 292/02 vom

Gründe

I. Das Amtsgericht versagte durch Beschluss vom die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Begründung, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit während des Verfahrens verletzt habe.

Hiergegen erhob der Schuldner, für den sich ein Rechtsanwalt legitimierte, am sofortige Beschwerde, mit welcher er die Angaben des Gläubigers bestreiten ließ, der im Schlusstermin den Versagungsantrag gestellt hatte. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragte zugleich Akteneinsicht und teilte wörtlich mit: "Erst nach Einsicht in die Gerichtsakte kann zu dem weiteren Inhalt des angegriffenen Beschlusses Stellung genommen werden". Unter dem wurde die Gerichtsakte durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ohne weitere Äußerung zurückgereicht. Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde am nicht ab, weil das Rechtsmittel des Schuldners zwischenzeitlich nicht weiter begründet worden war. Auf diesen Beschluss nahm der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom Bezug, welcher am bei dem Insolvenzgericht einging, die Beschwerde ergänzend begründete und eine weitere großzügige Frist zur abschließenden Begründung erbat, weil eine Rücksprache mit dem Schuldner aus näher dargelegten Gründen erst in der 34. Kalenderwoche möglich sei.

Ebenfalls am hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners bereits zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich seine Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die erhobene Gehörsrüge nicht durchgreift. Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

Eine gerichtliche Entscheidung beruht dann nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der beschwerte Verfahrensbeteiligte selbst zuvor schuldhaft versäumt hat, sich das noch gewünschte Gehör vor Gericht zu verschaffen (BVerfGE 15, 256, 267; BayVerfGE 49 n.F., 31, 34 unter III. 1. b; , Umdruck S. 6 Rn. 8). Dabei steht nach den §§ 4 InsO, 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich (MünchKomm-InsO/Ganter 2. Aufl § 4 Rn. 52).

Der Bevollmächtigte des Schuldners im Beschwerdeverfahren wusste bei Rückgabe der Gerichtsakte am , dass er ab Mitte des Monats seinen dreiwöchigen Jahresurlaub antrat und eine Rücksprache mit seinem Mandanten erst danach möglich sein würde. Es kann auch nicht überraschend gewesen sein, dass im Anschluss an den Urlaub zahlreiche Fristsachen anstanden und sich deshalb die Besprechung mit dem Schuldner weiter verzögerte. Deshalb war es ein Gebot einfachster prozessualer Vorsicht, diese Umstände dem Insolvenzgericht bei Aktenrückgabe mitzuteilen und danach eine abschließende Beschwerdebegründung bis etwa zum anzukündigen. Spätestens das Beschwerdegericht hatte dann diese Frist abzuwarten, wenn außerdem die Hinderungsgründe ausreichend glaubhaft gemacht worden wären.

Die Aktenrückgabe ohne die klare Ankündigung, dass eine weitere Beschwerdebegründung beabsichtigt, innerhalb der nächsten Wochen aber nicht möglich sei, setzte den Schuldner der Gefahr aus, dass das Insolvenzgericht über die Abhilfe kurzfristig und das Beschwerdegericht über das Rechtsmittel innerhalb der allgemeinen Wartefrist von etwa zwei Wochen entscheiden würden. Der Eintritt dieser Gefahr ist deshalb im Beschwerdefall nicht als Gehörsverletzung zu beanstanden.

III. Der Schuldner hat im Übrigen bis heute nicht vorgetragen, welche weiteren Ausführungen er im Beschwerdeverfahren nach Rücksprache mit seinem Verfahrensbevollmächtigten noch beabsichtigt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche zu seinen Gunsten sprechenden weiteren Umstände außerhalb des Schriftsatzes vom bei der angefochtenen Versagung der Restschuldbefreiung außer Betracht geblieben seien und vielleicht eine andere Entscheidung hätten ermöglichen können.

Fundstelle(n):
FAAAD-37619