Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LAG Frankfurt/Main, 6 Sa 252/07 vom
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, welche die Beklagte gegenüber dem seit dem bei ihr als Physiotherapeut beschäftigten Kläger unter dem ausgesprochen hat.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger behauptete Divergenz zum - liegt nicht vor.
1. Eine Divergenzbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist begründet, wenn sich die von dem Beschwerdeführer behaupteten Rechtssätze der anzufechtenden und der herangezogenen, nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG divergenzfähigen Entscheidung entnehmen lassen, diese dieselbe Rechtsfrage betreffenden Rechtssätze voneinander abweichen und die anzufechtende Entscheidung auf der Abweichung beruht, die anzufechtende Entscheidung also anders ausgefallen wäre, wenn das Landesarbeitsgericht den abstrakten Rechtssatz aus der herangezogenen Entscheidung zu Grunde gelegt hätte.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar befassen sich sowohl der vom Kläger anhand des anzufechtenden Urteils formulierte Rechtssatz als auch der dem herangezogenen Urteil entnommene Rechtssatz mit der Frage, wie es sich auf die prozessuale Darlegungslast auswirkt, wenn ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Diese allgemeine Frage beantworten aber anzufechtende und herangezogene Entscheidung gleich; den Arbeitgeber treffen danach umfassende Darlegungspflichten. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich von dieser allgemeinen Aussage eine Ausnahme für den Fall erkannt, dass nach langjähriger allgemeiner, nicht lediglich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit bezogener Erkrankung eine Wiedereingliederungsmaßnahme fehlgeschlagen ist. Mit dieser besonderen Fragestellung hat sich das Bundesarbeitsgericht weder in der herangezogenen Entscheidung noch anderweit befasst. Den angezogenen Ausführungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht eine solche Ausnahme von dem von ihm aufgestellten allgemeinen Grundsatz ausschließen wollte.
III. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen des Klägers wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen wäre (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 4 GKG.
Fundstelle(n):
UAAAD-37546