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Lohnsteuerliche Erstattung des Frühstücks bei Dienstreisen im Inland
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 153 Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 2010 den Umsatzsteuersatz für kurzfristige Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe von 19 % auf 7 % gesenkt. Ausgenommen sind hiervon Verpflegungsleistungen, vor allem das Frühstück. Die Wechselwirkungen zwischen umsatzsteuerlich unterschiedlich besteuerten Leistungen und den lohnsteuerlichen Regeln für Verpflegungsaufwand führen zu unterschiedlichen Fallgruppen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 4/2010 S. 153.
I. Einführung
Grundsätzlich können vom Arbeitgeber nur die Übernachtungskosten steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber [i]Steuerfreier Ersatz nur für Übernachtungskostensteuerfrei erstattet wurden. Die Frühstückskosten gehören zu den Verpflegungsmehraufwendungen und sind bei Auswärtstätigkeiten im Inland mit Pauschbeträgen abgegolten: 24 € bei 24stündiger Abwesenheit, 12 € bei mindestens 14 Stunden und 6 € bei Abwesenheit von mindestens 8 und weniger als 14 Stunden.
II. Kein gesonderter Ausweis der Frühstückskosten in der Hotelrechnung
Ist in der Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen und lässt...