Keine erweiterte Kürzung des von Beteiligungsgesellschaften stammenden Gewerbebertrags, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG bei der Muttergesellschaft nicht vorliegen
Hinzurechnung der von nicht gewerblich tätigen Beteiligungsgesellschaften geschuldeten Dauerschuldzinsen bei der Obergesellschaft
Leitsatz
1. Eine als Bauträgerin tätige GmbH, die die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG selbst nicht erfüllt, kann die erweiterte
Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen auch nicht insoweit in Anspruch nehmen, als sie an verschiedenen Personengesellschaften
beteiligt ist, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen.
2. Soweit die gewerblich tätige und gewerbesteuerpflichtige Obergesellschaft an Personengesellschaften beteiligt ist, die
weder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben noch gewerblich geprägt sind, so sind die von den Personengesellschaften geschuldeten
Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag der Obergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 19 DStRE 2010 S. 741 Nr. 12 YAAAD-37523
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2009 - 12 K 8540/05 B
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