Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der zuständigen Dienststelle
Leitsatz
1.) Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt nicht, wenn die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige gemäß
§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 ErbStG ausschließlich einen Dritten betrifft, der nicht Vertreter des Steuerpflichtigen ist.
2.) Der Anlauf der nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden regulären Festsetzungsfrist für die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird bei
unterbliebener Anzeige nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 ErbStG bis zu dem in § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO genannten Zeitpunkt gehemmt.
Fordert das Finanzamt hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung auf, greift keine weitere Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO.
3.) § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO verlangt positive Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts von der vollzogenen Schenkung. Der zuständigen Dienststelle
sind dabei grundsätzlich alle Tatsachen bekannt, die sich aus den bei ihr geführten Akten ergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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