Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell
Leitsatz
Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell
kommt, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden ausreichend ist, der Eintretende
selbst sich zum Erwerb weiterer Anteile nicht verpflichtet hat und ihm ein Optionsrecht, das ihm rechtlich und wirtschaftlich
den zeitnahen Erwerb weiterer Anteile gesichert hätte, nicht zusteht, nicht in Betracht.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 21 OAAAD-37509
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2009 - 5 K 102/07
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