Gesetze:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Einhaltung der Tierschutzrichtlinie - Ermessensentscheidung der Behörde
Leitsatz
Sind die von einer behördlichen Untersuchungskommission festgestellten Mängel eines Transportmittels - hier: Schiff - vor
dem streitigen Tiertransport in wesentlichen Teile abgestellt worden, ist das Hauptzollamt nicht mehr berechtigt, die Erstattung
(vollständig) zu versagen.
Das Hauptzollamt hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
entscheiden, ob die verbleibenden Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften, die zum Zeitpunkt des Transportes
noch vorgelegen haben könnten, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Erstattung führen.
Da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom (C-96/06) der zuständigen Behörde und dem Gericht die Prüfung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben hat, hindert das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom (4 K
174/08) eine Entscheidung in der Sache nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-37506
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.11.2009 - 4 K 58/08
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