Zwangsgeldandrohung zwecks Mitteilung des Geschäftsleitungsorts
Leitsatz
Die Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung erledigt sich mit Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung.
Das bestandskräftig festgesetzte Zwangsgeld kann nicht mehr beigetrieben werden, sobald die zu erzwingende Verpflichtung nachträglich
erfüllt worden ist.
Für die Mitteilung des aktuellen Orts der geschäftlichen Oberleitung genügt nicht allein die Adresse, solange kein schriftlicher
Mietvertrag, keine Bestätigung der Grundstückseigentümerin über die Raumnutzung und keine Mietzahlungsbelege vorliegen, dortiges
Personal, Telefon- oder Fax-Kommunikation nicht ersichtlich sind und das Betreten nicht ermöglicht worden ist.
Soweit kein eingetragener Geschäftsführer handelt, befindet sich der Ort der geschäftlichen Oberleitung dort, wo der faktische
Geschäftsführer den für die Geschäftsführung maßgeblichen Willen bildet und die nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit
anordnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 612 Nr. 8 WAAAD-37502
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.10.2009 - 3 K 204/09
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