Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EWGV 1408/71 Art. 76
EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. u i
EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. u ii
EWGV 1408/71 Art. 77
EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2
EWGV 574/72Art. 7 Abs. 1
EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a
Kindergeldanspruch für deutschen Stiefvater bei in Polen Altersrente beziehenden Kindesvater
Abgrenzung zwischen Familienbeihilfe und Familienleistung
Feststellungslast der Familienkasse bzgl. der tatsächlichen Anspruchskonkurrenz
Ermessensentscheidung bezüglich eines deutschen Kindergeldanspruchs bei fehlender Beantragung von Familienleistungen im Ausland
Leitsatz
1. Ist strittig, ob der einkommensteuerrechtliche Kindergeldanspruch des deutschen Stiefvaters gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG durch einen in Polen bestehen vergleichbaren Anspruch des über 70 Jahre alten Kindesvaters auf Familienleistungen ausgeschlossen
ist oder Gemeinschaftsrecht eine vorrangige Regelung der Anspruchskonkurrenz herbeiführt, hat die Familienkasse Auskunft über
den Bezug von Familienleistungen des Kindesvaters bei der zuständigen Verbindungsstelle in Polen einzuholen, wenn der Stiefvater
nachweist, dass seine Ehefrau, die Kindesmutter nach ihrem Zuzug nach Deutschland bezogene polnische Familienleistungen zurückgezahlt
hat.
2. Eine Familienbeihilfe für Altersrentner ist gem. Art. 1 Buchst. u i und ii i.V.m. Art 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 keine dem
Kindergeld vergleichbare Familienleistung.
3. Steht fest, dass der in Polen lebende Kindesvater aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbstätig ist, geht der Aufklärungsmangel
zu der Frage, ob dem Kindesvater i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach Maßgabe
des ausländischen Rechts zu zahlen waren, zu Lasten der Familienkasse.
4. Hat der in Polen ansässige Kindesvater – bei unterstelltem Anspruch – Familienleistungen nicht beantragt, ist im Rahmen
der Ermessensentscheidung – entsprechend dem Vorlagebeschluss des BFH an den – zu prüfen, ob
der deutsche Kindergeldanspruch des Stiefvaters, als Ehemann der Kindesmutter, zu kürzen ist, obwohl der Kindesvater – mangels
Antrags – keine Familienleistungen in Polen erhalten hat.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.12.2009 - 10 K 10249/06 B
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