Bezüge aus Schweizer Pensionskasse kein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, wenn Arbeitnehmer wirtschaftliche Last der Beiträge
getragen hat
Leitsatz
1. Ein Ruhegehalt i. S. d. Art. 18 DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitgeber (und nicht der ehemalige Arbeitnehmer) die
wirtschaftliche Last der Beiträge getragen hat.
2. Danach sind Bezüge aus einer Schweizer Pensionskassen nicht als – nach dem Kassenprinzip in der Schweiz zu besteuerndes
– Ruhegehalt aus einem früheren Dienstverhältnis (Art. 19 DBA-Schweiz) zu qualifizieren, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen
aus der Pensionkasse durch eigene Beiträge finanziert hat.
3. Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn des Arbeitnehmers,
erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses, so dass es sich nicht um ein
Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, sondern um eine im Ansässigkeitsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz) zu besteuernde Rentenzahlung
handelt.
4. Fällt die Altersrente unter keine der in Art. 21 DBA-Schweiz genannten Einkünfte, ergibt sich das Besteuerungsrecht aus
der Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz. Eine Anrechnung der von dem Steuerpflichtigen in der Schweiz abkommenswidrig gezahlten
Quellensteuer ist nicht möglich.
5. Die wiederholende Doppelbesteuerung der Altersrente auf Grund des divergierenden Abkommensverständnises der Vertragstaaten
und der fehlenden Harmonisierung nationaler Steuersysteme im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge bewirkt keine Beeinträchtigung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. d. Art. 39 EG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 780 Nr. 10 AAAAD-37489
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.09.2009 - 3 K 4130/08
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