Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für leerstehende, bisher noch nicht vermietete Wohnung
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung, die zuvor noch nicht durch den Steuerpflichtigen vermietet war, können nur
dann als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung
endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Der Steuerpflichtigte trägt die Feststellungslast für das Bestehen
der Einkunftserzielungsabsicht. Eine einmal gefasste Einkünfteerzielungsabsicht durch Vermietung wirkt so lange weiter, bis
sie endgültig aufgegeben ist.
2. Die ernsthafte und endgültige Vermietungsabsicht ist nicht ausreichend belegt, wenn der Steuerpflichtige eine durch einen
Anbau erweiterte, bisher nicht vermietete Wohnung nach der Fertigstellung des Anbaus zunächst ca. 18 Monate leer stehen lässt,
die Wohnung dann nicht allgemein auf dem Mietmarkt, sondern kurzzeitig durch Verteilung eines Flyers (ohne Angaben zur Lage
der Wohnung und zur Höhe der Miete) sowie durch öffentlichen Aushang nur einem begrenzten Ausschnitt von möglichen Mietinteressenten
(Angehörige, Bekannte, Arbeitskollegen) anbietet und nach der Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen keine anderen, geeigneteren
Maßnahmen (z. B. Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers usw.) ergreift, sondern die Wohnung weiter jahrelang leer stehen
lässt.
Fundstelle(n): StBW 2010 S. 196 Nr. 5 WAAAD-37486
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.07.2009 - 7 K 3007/05 B
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