Erhöhter Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erstmals für Aufwendungen nach dem
Leitsatz
1) § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung
durch Wachstumsstärkung" (BGBl. I 2008, 2896) mit dem auf 1.200 erhöhten Höchstbetrag ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden,
die im VZ 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem erbracht worden sind.
2) Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
(BGBl. I 2008, 2896) ist bereits seinem Wortlaut nach widersprüchlich und insoweit nicht eindeutig. Es ist daher unter Berücksichtigung
seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck auszulegen.
3) Die Auslegung zeigt, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes auf einem Redaktionsversehen beruht. Der
Gesetzgeber wollte nach seinem eindeutigen Willen den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
i.S. des § 35a EStG erst ab dem VZ 2009 verdoppeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 214 Nr. 5 DStRE 2010 S. 1504 Nr. 24 AAAAD-37463
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FG Münster, Beschluss v. 14.12.2009 - 10 V 4132/09 E
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