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Änderung des AEAO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 506Mit (BStBl 2010 I S. 9) wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert.
Führungslose
Kapitalgesellschaften: [i]Gesetzliche
Neuregelung zur Vertretung einer führungslosen
AG/GmbHNr. 3 AEAO zu § 34 enthält
Regelungen zur Vertretung einer führungslosen AG oder GmbH. Von besonderer
Bedeutung ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder bzw. die Gesellschafter einer
führungslosen AG bzw. GmbH nur Passivvertreter sind und deshalb grds.
nicht nach
§ 69 AO
haften.
Bindung der
Finanzbehörden an eine frühere Sachbehandlung:
[i]Grundsatz: keine Bindung an frühere
SachbehandlungIn der neuen
Nr. 2 AEAO zu § 85 wurde unter
Berücksichtigung der ständigen BFH-Rechtsprechung verdeutlicht, dass
die Finanzbehörden die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung
ohne Rücksicht auf die Behandlung desselben Sachverhalts in Vorjahren
selbständig festzustellen und die Rechtslage neu zu beurteilen haben.
[i]Bindung der Finanzbehörde nur in besonderen
Ausnahmefällen Eine Bindung an die frühere
Sachbehandlung kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem Steuerpflichtigen
wirksam eine bestimmte Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die
Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer
Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Fehlt es aber an einem
derartigen Vertrauenstatbestand, gebieten es die Grundsätze der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gle...