Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 1/2010

Verkürzung des Abschreibungszeitraums entgeltlich erworbener Milchlieferrechte aufgrund des Auslaufens der Milchmarktordnung in 2015 und Abschreibung des originär zugeteilten Milchlieferrechts

Bezug:

Verkürzung des Abschreibungszeitraums

Das Milchlieferrecht ist ein einheitliches, selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das zugeteilt sowie entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden sein kann. Entgeltlich erworbene Milchquoten wurden linear über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben (vgl.   BStBl 2003 I, 78).

In Anlehnung an das (Az. IV R 1/06 – BFH/NV 2009, 723) beantragen Landwirte – wegen des baldigen Auslaufens der Quotenregelung – die entgeltlich erworbenen Lieferrechte bis zum WJ 2014/2015 abzuschreiben. Da nach Auffassung des BFH die Nutzungsdauer grundsätzlich nach der bei Aufstellung der Bilanz voraussichtlichen Dauer des Fortbestandes der Quotenregelung zu schätzen ist, ist der Verkürzung des Abschreibungszeitraums entgeltlich erworbener Milchquoten bis zum zuzustimmen (vgl. EStG-Kartei NW §§ 13,13a EStG Fach 1 Nr. 800 II.02 sowie Veranlagungsverfügung 2008 Abschnitt V).

Abschreibung des originär zugeteilten Milchlieferrechts

Mit (Az. IX R 33/08 – BFH/NV 2009, 1866) hat der BFH ausgeführt, dass es sich auch bei der zugeteilten und vom Grund und Boden abgespaltenen Milchquote um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, wobei bei Zuordnung der Milchquote zum Privatvermögen der Entnahmewert über einen geschätzten Zeitraum abzuschreiben sei.

Derzeit beantragen viele Landwirte, das zugeteilte und vom Grund Eine Ebene höher und Boden abgespaltene Milchlieferrecht auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Da das o.g. Urteil ausschließlich zur Frage des Entnahmewertes und der Abschreibungsdauer eines in das Privatvermögen überführten Milchlieferrechts ergangen ist, sind die beantragten AfA-Beträge nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Sofern die Steuerpflichtigen Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, ist den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung aufgrund der ernstlichen Zweifel stattzugeben. Auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Steuerpflichtigen kann ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO verfügt werden.

Die Thematik wird in Kürze auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Über die dort getroffenen Entscheidungen werde ich zeitnah unterrichten.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 1/2010

Fundstelle(n):
IAAAD-37388