Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 353 - S 3715 - 012

Erbschaftsteuer und Bewertung;
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikel 3 ErbStRG vom

Nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG konnte ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens aber bis zum beantragen, dass die durch das ErbStRG mit Wirkung ab geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (mit Ausnahme des § 16 ErbStRG) und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden ist. Das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung stand bei gemeinschaftlichem Erwerb jedem Erwerber individuell zu. Der Antrag konnte auch bereits vor oder mit Abgabe der Erklärung gestellt werden.

Absatz 9 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2009 I S. 446) bestimmt, dass ein gegenüber der Erbengemeinschaft – auf der Grundlage des „alten” Rechts beruhender – Feststellungsbescheid im Falle einer späteren Antragstellung nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG (durch einen oder mehrere Erwerber) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Wege der Einzelbekanntgabe zu ändern ist. Für die Erwerber, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, soll die ihnen gegenüber bereits getroffene gesonderte und einheitliche Feststellung weiter gelten.

In diesem Zusammenhang ist die Frage der „Ausgestaltung” der Feststellungsbescheide für solche Fälle gestellt worden, in denen nur ein Teil der Erben das Wahlrecht nach Artikel 3 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschriften ausgeübt hat und gegenüber der Erbengemeinschaft noch kein Feststellungsbescheid bekannt gegeben worden ist. Hierzu vertraten die Referatsleiter Erbschaftsteuer in Abstimmung mit den Referatsleitern Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:

Abweichend von Absatz 9 der gleich lautenden Erlasse (a. a. O.) sind im erstmaligen (gesonderten und einheitlichen) Feststellungsbescheid für den Gegenstand der Feststellung nebeneinander zwei Werte – ein Wert nach „altem” Recht und ein Wert nach „neuem” Recht festzustellen, die der Erbengemeinschaft als Zurechnungsträger in Vertretung der Miterben bekannt gegeben werden (vgl. § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 2. Satzteil BewG). Anstelle des nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BewG aufzunehmenden Hinweises müssen die Feststellungsbescheide den Hinweis enthalten, dass die Bekanntgabe des den Wert nach § 138 BewG i. d. F. durch das JStG 2007 feststellenden Bescheids nur Wirkung für und gegen diejenigen Miterben erzeugt, die keinen Antrag nach Artikel 3 ErbStRG gestellt haben. Dementsprechend ist in dem Feststellungsbescheid über den Wert nach § 157 Abs. 1 bis 3 BewG darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe nur Wirkung für und gegen diejenigen Miterben erzeugt, die den Antrag nach Artikel 3 ErbStRG gestellt haben.

Die damit verbundene Durchbrechung des Steuergeheimnisses, wenn dadurch andere Feststellungsbeteiligte faktisch darüber informiert würden, dass ein (u. U. namentlich genannter) Feststellungsbeteiligter einen Antrag nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG gestellt hat, lässt sich mit den Grundsätzen des , BFH/NV 1991 S. 653, rechtfertigen.

In den in Absatz 9 der gleich lautenden Erlasse (a. a. O.) genannten Fällen (nachträglich gestellte Anträge nach Artikel 3 ErbStRG) ist in gleicher Weise zu verfahren.

Beispiel:

A verstirbt in 2008 und wird von seinen Kindern B, C und D beerbt. Vorerst stellt keiner der Erben einen Antrag nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG.


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Gegenüber B, C und D ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Werts nach
§ 138 BewG i. d. F. JStG 2007 vorzunehmen.

1. Fortführung des Beispiels:

Nunmehr stellen C und D bei dem nach § 35 ErbStG zuständigen ErbSt-Finanzamt fristgerecht einen Antrag nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG.


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Es ergeht ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderter einheitlicher und gesonderter
Feststellungsbescheid, der nebeneinander den (unveränderten) Wert nach „altem” Recht
und (erstmals) den Wert nach „neuem” Recht feststellt. Der Feststellungsbescheid enthält
dabei die Aussage, dass der (anteilige) Wert nach „neuem” Recht nur für die Beteiligten
gilt, die einen wirksamen Antrag nach Art. 3 ErbStRG gestellt haben.

2. Fortführung des Beispiels:

D nimmt seinen Antrag (vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des ErbSt-Bescheids) wieder zurück.


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Der Feststellungsbescheid bleibt unverändert. Für D gilt der nach „altem” Recht festgestell-
te Wert.

3. Fortführung des Beispiels:

Der festgestellte Wert i. S. des § 138 BewG i. d. F. des JStG 2007 ist (z. B. nach § 173 AO) zu korrigieren, der Wert i. S. des § 157 Abs. 1 bis 3 BewG bleibt unverändert.


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Es ergeht ein nach § 173 AO geänderter einheitlicher und gesonderter Feststellungsb-
escheid, der nebeneinander den geänderten Wert nach „altem” Recht und den unveränder-
ten Wert nach „neuem” Recht feststellt. Der Feststellungsbescheid enthält dabei (weiterhin)
die Aussage, dass der (anteilige) Wert nach „neuem” Recht nur für die Beteiligten gilt, die
einen wirksamen Antrag nach Art. 3 ErbStRG gestellt haben.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3715 - 012

Fundstelle(n):
EAAAD-37385