BGH Beschluss v. - IX ZB 264/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Konstanz, 62 T 148/09 vom AG Villingen-Schwenningen, 1 IK 143/09 vom

Gründe

1. Die mit Schriftsatz vom eingelegte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. , WM 2002, 1512).

Entsprechend dem Verständnis der Beschwerdeschrift vom durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners eigene Rechte geltend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung des Schuldners verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet. Auch betrifft der durch die Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf des "Stalking" durch Zustellung per Postzustellungsurkunde offenbar allein die anwaltliche Berufstätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten und nicht die Rechtsposition des Schuldners im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren.

2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die hier gegenständliche Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall. Die Rücknahmefiktion ist daher nicht anfechtbar, sofern das Insolvenzgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot erfüllbare Anforderungen gestellt hat (vgl. , WM 2009, 2326, 2327 Rn. 10). Die mit der Verfügung des Insolvenzgerichts vom verlangten Ergänzungen des Antrags sind offensichtlich weder unerfüllbar noch willkürlich.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier angefochtene Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerdebefugnis fehlt.

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
PAAAD-37296