Keine Hinzurechnung von Zuführungsbeträgen zur
Rekultivierungsrückstellung als Pachtzinsen zum Gewerbeertrag
Leitsatz
1. Die zeitlich begrenzte
Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden
Bodenschätze ist als Pachtvertrag zu beurteilen, wenn nicht im
Ausnahmefall die Hebung einer fest begrenzten Menge des Bodenschatzes
vereinbart ist und damit ein Kauf vorliegt.
2. Zuführungen zur
Rekultivierungsrückstellung im Hinblick auf die Verpflichtung, das
Grundstück nach Abschluss der Substanzausbeute zu rekultivieren,
gehören nicht zu den gemäß
§ 8 Nr. 7 GewStG
zum Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Pachtzinsen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.