Fristgerechte Klageerhebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Die Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung
über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, § 47 Abs. 1 FGO. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt,
der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-37222
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.09.2009 - 6 K 461/2008
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