Unzulässigkeit einer Aufrechnung des Finanzamts eines während des Insolvenzverfahrens entstandenen, Einkommensteuererstattungsanspruchs
mit einer vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Steuerforderung
Leitsatz
1. Wird eine Einkommensteuerveranlagung für ein nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Steuerpflichtigen beginnendes Steuerjahr durchgeführt und ergibt sich aufgrund des Lohnsteuereinbehalts bei den Arbeitseinkünften
ein Steuererstattungsanspruch, so stellt dieser Erstattungsanspruch eine Masseforderung dar, gegen die das Finanzamt nach
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mit noch offenen, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuerforderungen gegen
den nunmehrigen Gemeinschuldner aufrechnen darf.
2. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über und die Insolvenzgläubiger können
ab diesem Zeitpunkt gemäß § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verfolgen, wozu gehört,
dass die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger gegen zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen nur nach den §§ 94 bis 96 InsO
möglich ist.
3. Das gilt auch dann, wenn die Lohneinkünfte des Gemeinschuldners möglicherweise den Pfändungsschutzregelungen der §§ 850
ff. ZPO unterliegen; Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) sind nicht Bestandteil
des Arbeitseinkommens im Sinne der §§ 850 f. ZPO.
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