Verlustberücksichtigung nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 nach Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Holding-Tochtergesellschaft
Zuführung neuen Betriebsvermögens bei der Verschmelzung
Branchenwechsel
Sanierungsfall nur bei Sanierung der Verlustgesellschaft
Leitsatz
1. Erwirbt eine GmbH innerhalb kurzer Zeit 100 % der Aktien einer Holding-AG, deren 100 %-ige Tochtergesellschaften Blutbanken
betreiben und wird die nunmehrige Muttergesellschaft der Holding-AG acht Monate später auf die Holding-AG unter Zuführung
– vermindert um die Anteile der Holding – neuen Betriebsvermögens verschmolzen, sind die von der Holding-AG vor der Anteilsübernahme
erzielten Verluste gem. § 8 Abs. 4 KStG 2002 nicht abzugsfähig. Der Erwerb der Aktien durch die GmbH führt gleichzeitig zum
Erwerb der Tochtergesellschaften, so dass ein Branchenwechsel vorliegt, wenn die Holding-AG nach der Verschmelzung ihren Geschäftsbetrieb
des Haltens von Beteiligungen nur noch im stark verminderten Umfang fortführt und vor allem nunmehr den – zuvor von den Tochtergesellschaften
(im Folgenden Enkelgesellschaften) betriebenen – Handel mit Blutpräparaten unterhält.
2. Bei einer Abwärtsverschmelzung von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft, welche die Verlustgesellschaft ist,
sind die Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft vor der Verschmelzung nicht als neues Betriebsvermögen
i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG anzusehen. Erfolgt zugleich eine Aufwärtsverschmelzung, ist das Vermögen der Enkelgesellschaften,
die keine Organ- oder Personengesellschaften sind, nicht mit in das Vergleichsvermögen einzubeziehen.
3. Dient die Abwärts- und Aufwärtsverschmelzung nicht der Sanierung der Verlustgesellschaft, sondern der Enkelgesellschaften,
deren Geschäftsbetrieb des Bluthandels auch fortgeführt wird, liegt kein Sanierungsfall vor, so dass die Zuführung neuen Betriebsvermögens
durch die Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Verlustgesellschaft gem. § 8 Abs. 4 KStG 2002 der Nutzung des Verlustvortrags
der Verlustgesellschaft entgegensteht.
4. Die Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG ist nicht nur auf Missbrauchsfälle beschränkt. Auch wenn – wie im Streitfall – Umstrukturierungen
vorgenommen werden, die nicht lediglich der Nutzung von anderweitig entstandenen Verlusten dienen, kann es nach dieser Vorschrift
zu einem Verbot des Verlustabzuges kommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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