Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die
Branntweinsteuer bei beabsichtigter Versendung von Alkohol im
Steueraussetzungsverfahren aus Italien über Deutschland nach Litauen bzw.
Slowakei, tatsächlich aber erfolgter Fälschung der Ausfuhrpapiere und
Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in Deutschland durch
Angestellte der Spedition
Bekanntgabe eines
Branntweinsteuerbescheids an Versender in Italien
Leitsatz
1. Sollte aus Italien stammender
Alhohol ausweislich der von den italienischen Behörden ausgestellten
begleitenden Verwaltungsdokumente (bVd) im Steuerausetzungsverfahren über
Deutschland nach Litauen bzw. in die Slowakei versandt werden, so ist der
Alkohol in Deuschland dem Steueraussetzungsverfahren i. S. v.
§ 143 Abs.
1 Satz 1 BranntwMonG entzogen worden, wenn in der BRD die
begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Ausfuhrpapiere
ausgetauscht, bei der Ausgangszollstelle (nicht verbrauchsteuerpflichtige)
andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführten
Waren angemeldet und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt
worden sind; das gilt auch dann, wenn der Alkohol tatsächlich in die
Tschechische Republik ausgeführt worden ist.
2. Die Inanspruchnahme des Versenders
als Steuerschuldner nach
§ 143 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG ist auch dann nicht
unverhältnismäßig, wenn der Versender gutgläubig war und
ihm selbst kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann. Der Versender
muss die 10-jährige Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung gegen
sich gelten lassen, wenn Angestellte der mit dem Transport beauftragten
Spedition die Ausfuhrpapiere gefälscht und damit als
Erfüllungsgehilfen des Versenders eine Steuerhinterziehung begangen haben.
3. Ein an den Versender in Italien
als Steuerschuldner gerichteter Branntweinsteuerbescheid konnte nach der im
Jahr 2004 gültigen Rechtslage wirksam mittels Ersuchen an das
Generalkonsulat der BRD in Italien per Einschreiben mit Rückschein
zugestellt werden, wenn sich die italienischen Zollbehörden geweigert
haben, einem Zustellungsersuchen zu entsprechen, und damit auch keine
Bekanntgabe mittels einfachen Brief möglich war.
4. Die deutsche Zollverwaltung ist
nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG für die Erhebung der
entstandenen Branntweinsteuer zuständig, wenn die Zuwiderhandlungen i. S.
v.
§ 143 Abs. 1
BranntwMonG jeweils in Deutschland begangen worden sind.
5. Die Erhebungskompetenz wechselt
nach Art. 20 Abs. 4 der RL Nr. 92/12 auf einen anderen Mitgliedstaat, wenn die
Verbrauchsteuer zu einem Zeitpunkt von einem Mitgliedstaat festgesetzt worden
ist, zu dem der Ort der Zuwiderhandlung noch nicht festgestanden hat, und die
Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist. Die Regelung
schreibt aber nicht vor, dass nach einem Zuständigkeitswechsel die dann
zuständigen Behörden die Verbrauchsteuer innerhalb der
Dreijahresfrist festsetzen müssen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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