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IWB Nr. 3 vom Seite 107

Gewinnkorrektur bei Vorteilsgewährung an verbundene Unternehmen im EU-Ausland

Kein grundsätzlicher Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit

Prof. Dr. Otmar Thömmes

Der (, SGI) entschieden, dass Gewinnkorrekturvorschriften, die wie Art. 26 des belgischen Einkommensteuergesetzes nur bei Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen im Ausland zu einer Gewinnkorrektur führen, grundsätzlich EG-rechtlich zulässig sind. Dabei weist die belgische Vorschrift offenkundige Parallelen zu § 1 AStG auf. Deshalb hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen für die deutsche Praxis.

I. Bedeutung des Urteils für die Praxis

[i]Parallele zwischen belgischem EStG und Regelung in § 1 AStGDas nun vorliegende Urteil des EuGH in der Rs. SGI ist deshalb für die deutsche Praxis von Bedeutung, weil es auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses des belgischen erstinstanziellen Gerichts in Mons zu der Vorschrift des Art. 26 des belgischen Einkommensteuergesetzes (Code des Impôts sur les Revenues – CIR) ergangen ist, die eine deutliche Parallele zu § 1 AStG aufweist. Wie § 1 AStG dient Art. 26 CIR der Verankerung des in Art. 7 OECD-MA vorgegebenen Fremdvergleichsgrundsatzes im nationalen Steuerrecht. Wie die deutsche Regelung des § 1 AStG ist auch die belgische Regelung des Art. 26 CIR auf Gewinnkorrekturen bei Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen im Ausland beschränkt. Der Gerichtshof anerk...

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