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Aktivierung von Herstellungskosten
IDW ERS HFA 31
Die Aktualisierung von IDW Stellungnahmen aufgrund des BilMoG ist zu begrüßen.
Nach dem Gesetzeszusammenhang sind die gem. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB den Herstellungskosten zuzurechnenden Materialkosten, Fertigungskosten (insbes. Fertigungslöhne) und Sonderkosten der Fertigung als aufwandsgleiche aktivierungspflichtige Einzelkosten anzusehen. Aktivierungspflichtige Einzelkosten sind danach die dem hergestellten und einzeln zu bewertenden Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Kosten.
Von diesen – immer – aktivierungspflichtigen Einzelkosten sind die Gemeinkosten abzugrenzen. Bei diesen handelt es sich im Rahmen der Herstellungskosten um solche Aufwendungen für Güter, Leistungen und Dienste, die nicht unmittelbar in das Projekt eingehen, sondern nur über eine Schlüsselung oder Umlage zu dem hergestellten Vermögensgegenstand in Beziehung gebracht werden können.
Der Hauptfachausschuss des IDW hat am infolge der Änderung der Rechtslage durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), nämlich der Anpassung der handelsrechtlichen an die steuerrechtliche Herstellungskostenuntergrenze bzw. der angestrebten Annäherung an de...