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Kfz-Steuer als Rechnungsabgrenzungsposten?
I. Rütteln an überlieferter Rechtslehre
In der Buchhalterschule kam regelmäßig im zweiten Kursteil nach der Einführung das Thema der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzung auf den Stoffplan. Für die Aktivseite lieferten Musterbeispiele die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung. Diese Schulung hat sich dann spätestens nach der Einführung der Rechenmaschine mit der bequemen Durchführung der vierten Grundrechenart in den Buchungsbelegen niedergeschlagen, die durch den Divisor 360 gekennzeichnet sind. Inzwischen mag diese Beschäftigungstherapie ein Ende gefunden haben; man bildet einen Festwert, auf den nur bei nennenswerter Abweichung des Kfz-Bestands zurückzukommen ist. An der dem Grunde nach bestehenden Abgrenzungspflicht hat bislang eigentlich noch nie jemand gezweifelt.
Diese Feststellung ist nun durch die Finanzgerichtsbarkeit erster Instanz überholt . Streitgegenständlich war der Lkw-Bestand einer Spedition mit kalendergleichem Geschäftsjahr. Die Kfz-Steuern im Kalenderjahr summierten sich auf einen Betrag von 98 T€. Davon entfielen 44 T€ auf den Zulassungszeitraum der Fahrzeuge nach dem Bilanzstichtag. Das FA setzte in der Betriebsprüfung den le...