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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 137/08 AO EFG 2010 S. 549 Nr. 7

Gesetze: AO § 227, AO § 233 a, AO § 235 Abs. 1 Satz 1, AO § 235 Abs. 4, AO § 238 Abs. 1, AO § 370, FGO § 102

Erlass von Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer gemäß § 233a AO

Leitsatz

1. Der Erlass von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer - wegen unzutreffender Steuerfestsetzung - vorerst "freigestellt" war.

2. Ein Liquiditätsvorteil ist auch dann anzunehmen, wenn der Stpfl. keine Kapitaleinkünfte erzielt, sondern - ungeachtet der Arrestierung seines Vermögens durch die Strafjustiz - aus den durch Einkommensteuerhinterziehungen erlangten finanziellen Mitteln eine Kaution zum Zwecke der Außervollzugsetzung eines bestehenden Haftbefehls aufbringen kann.

3. Die Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen widerspricht jedenfalls in Fällen, in denen die Finanzbehörde im Hinblick auf die Anrechnungsregelung des § 235 Abs. 4 AO von der Festsetzung gleich hoher Hinterziehungszinsen abgesehen hat, nicht der Wertung des Gesetzes.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 80 Nr. 3
DStRE 2010 S. 1210 Nr. 19
EFG 2010 S. 549 Nr. 7
AAAAD-37129

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2009 - 4 K 137/08 AO

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