Erlass von Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer
gemäß § 233a AO
Leitsatz
1. Der Erlass von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO
aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nicht in
Betracht, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile
gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer - wegen
unzutreffender Steuerfestsetzung - vorerst "freigestellt" war.
2. Ein Liquiditätsvorteil ist auch dann anzunehmen, wenn der
Stpfl. keine Kapitaleinkünfte erzielt, sondern - ungeachtet der
Arrestierung seines Vermögens durch die Strafjustiz - aus den durch
Einkommensteuerhinterziehungen erlangten finanziellen Mitteln eine Kaution zum
Zwecke der Außervollzugsetzung eines bestehenden Haftbefehls aufbringen
kann.
3. Die Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen widerspricht
jedenfalls in Fällen, in denen die Finanzbehörde im Hinblick auf die
Anrechnungsregelung des § 235 Abs. 4 AO von der Festsetzung gleich hoher
Hinterziehungszinsen abgesehen hat, nicht der Wertung des
Gesetzes.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 80 Nr. 3 DStRE 2010 S. 1210 Nr. 19 EFG 2010 S. 549 Nr. 7 AAAAD-37129
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2009 - 4 K 137/08 AO
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