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Grunderwerbsteuer | Erschließungskosten als Gegenleistung
Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört nach dem auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Verkauft eine Gemeinde ein von ihr erschlossenes Grundstück, ist Gegenstand des Erwerbs das erschlossene Objekt, so dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten gekürzt werden darf. Offen ließ der BFH, ob dies anders ist, wenn die Gemeinde die Erschließu...BGBl 2005 I S. 2006