Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von der übrigen Wohnung keine im allgemeinen Interesse zu klärende Rechtsfrage
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, AO § 12
Instanzenzug:
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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1. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).
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Anders ist es im Streitfall: ob ein Raum nach den baulichen Gegebenheiten so von der übrigen Wohnung abgegrenzt ist, dass er einkommensteuerrechtlich als häusliches Arbeitszimmer(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) gelten kann, wirft keine im allgemeinen Interesse zu klärende abstrakte Rechtsfrage auf; vielmehr geht es dabei um Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall.
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2. Die geltend gemachte Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und dem (BFH/NV 2003, 1045) besteht nicht, der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist deshalb nicht gegeben. Das Urteil des BFH befasst sich mit der persönlichen Zurechnung von Vermietungseinkünften bei mehreren Miteigentümern, während das Finanzgericht (FG) im Streitfall Vermietungseinkünfte gerade verneint hat. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben im Übrigen keine abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt, aus denen ersichtlich wäre, dass das FG in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung des BFH abgewichen ist.
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3. Nach Auffassung der Kläger soll es sich bei dem streitgegenständlichen Raum um eine Betriebsstätte gehandelt haben. In diesem Punkt ist die von den Klägern gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem (BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148) nicht zu verzeichnen. In dem Urteil befasste sich der BFH mit dem Ort der Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines im Ausland wohnenden Markthändlers. Seither ist durch mehrere Entscheidungen des BFH geklärt, dass es für die Qualifizierung als „häusliches Arbeitszimmer” ohne Bedeutung ist, ob der betreffende Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung darstellt (, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; Senatsbeschluss vom VIII B 149/08, juris).
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4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem von den Klägern gerügten Verfahrensmangel ungenügender Sachverhaltsaufklärung. Nach der Tatbestandswürdigung, die keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen lässt, und dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG musste sich diesem die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 FGO nicht aufdrängen (vgl. , BFH/NV 2007, 266, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 431 Nr. 3
PAAAD-37056