BGH Beschluss v. - XII ZB 12/05

Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Leitsatz

Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde .

Gesetze: § 40 GKG, § 47 Abs 1 GKG

Instanzenzug: Az: XII ZB 12/05 Beschlussvorgehend Az: XII ZB 12/05 Beschlussvorgehend Az: 9 W 61/04 Beschlussvorgehend Az: 11 O 38/04 Beschluss

Gründe

1 Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222).

2 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. - NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 €, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 8 Nr. 7
PAAAD-36969