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KSR Nr. 2 vom Seite 6

Europarechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung

BFH äußert sich zur Wirksamkeit der sog. Umschaltklauseln

Lars Micker

Die sog. Umschaltklauseln des § 20 Abs. 2 und 3 AStG i. d. F. des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes v. (BGBl 1993 I S. 2310) setzen die fiktive Steuerpflicht der Betriebsstätteneinkünfte nach Maßgabe der §§ 7 ff. AStG voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit eine Besteuerung nach §§ 7 ff. AStG gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstößt.

Hinzurechnungsbesteuerung und Umschaltklausel

Beteiligen sich deutsche Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, greift die deutsche Steuerhoheit grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Gewinne der ausländischen Gesellschaft ihren Gesellschaftern als Dividenden zufließen (Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft). Hiervon abweichend regeln die Hinzurechnungsbesteuerungsvorschriften der §§ 7 ff. AStG, dass thesaurierte Gewinne sog. Zwischengesellschaften in Niedrigsteuerländern (Ertragsteuerbelastung unter 25 %; vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG) zum Zweck der Besteuerung in Deutschland als ausgeschüttet fingiert werden. Diese Regelungen werden durch die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG ergänzt: Fallen danach Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig,...

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