Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage für ein in den Niederlanden gelegenes Einfamilienhaus
Leitsatz
Die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO findet bei der Festsetzung der Eigenheimzulage (hier: Förderung
eines in den Niederlanden gelegenen Einfamilienhauses bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG) keine
Anwendung.
Aus der Verletzung der Auskunftspflichten des Finanzamtes nach § 89 AO kann, selbst wenn ein solcher Pflichtverstoß zu bejahen
wäre, kein Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage für festsetzungsverjährte Jahre abgeleitet werden.
Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig.
Ein qualifizierter Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht kann nur erheblich sein, wenn der
Stpfl. den nach nationalem Recht möglichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.
Eine emmottsche Fristenhemmung kommt nur im Fall der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie, nicht aber bei der
Feststellung eines Verstoßes gegen Art 18, 39 und 43 EG (hier durch EuGH- Urteil C-152/05) in Betracht.
Es verstößt weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, dass die nationale
Rechtordnung die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung versagt.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 693 Nr. 9 QAAAD-36892
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2009 - 8 K 1384/09 EZ
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