Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland – Möglichkeit der Verlustverrechnung im Streitjahr
Leitsatz
Verluste aus einer französischen Betriebsstätte (Organgesellschaft) sind aufgrund der Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1
DBA Deutschland-Frankreich wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage des Organträgers ausgenommen
(Symmetriethese, vgl. , BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630).
Ein phasengleicher Abzug der ausländischen Betriebsstättenverluste kommt nur dann in Betracht, wenn bei der Besteuerung der
Einkünfte dieser Betriebsstätte in Frankreich für den betreffenden sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehene Möglichkeiten
zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft wurden und keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen
Betriebsstätte für künftige Zeiträume von der Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden („definitiv
gewordene Verluste”).
Ein inländischer Verlustabzug im Verlustentstehungsjahr ist nur dann möglich, wenn hinsichtlich des ausländischen Betriebsstättenverlust
bereits im Verlustentstehungsjahr ausgeschlossen ist, dass es künftig zu einer – wenn auch zeitlich begrenzten – Verrechnung
im Betriebsstättenstaat kommen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 24 EFG 2010 S. 389 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2010 S. 266 StBW 2010 S. 205 Nr. 5 GAAAD-36891
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.09.2009 - 6 K 308/04 K
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