Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette
Leitsatz
Bei Mehrwertdienstleistungen eines Telekommunikationsleistungsanbieters handelt es sich im Unterschied zu reinen Telekommunikationsleistungen
um gesonderte sonstige Leistungen, für die der Leistungsort am Sitz des leistenden Unternehmers liegt.
Allein die von den Vertragsbeteiligten gewählte Abrechnungspraxis, mit der eine über die Bereitstellung der Rufnummern und
die Durchführung des Inkassos für einen ausländischen Telekommunikationsleistungsanbieter hinausgehende nicht existente Leistungskette
aus Vereinfachungsgründen fingiert wird, ist mangels eines tatsächlichen Leistungsaustauschs nicht geeignet, umsatzsteuerliche
Leistungsbeziehungen zu begründen.
Offen bleibt, ob die erst mit Wirkung vom eingeführte Vorschrift des § 45 h Abs. 4 Halbsatz 1 TKG die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Dienstleistungskommission i. S. des § 3 Abs. 11 UStG herbeiführen kann.
Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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