Umsatzsteuerliche Behandlung der von einer gemeinnützigen GmbH für die Benutzung einer Eissporthalle vereinnahmten Entgelte
Voraussetzungen des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs bei Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Leitsatz
1. Mit dem Betrieb einer Eislaufhalle und deren Überlassung für den Eislauf, das (Sledge-)Eishockey und im Sommer gelegentlich
für das Inlineskaten fördert eine gemeinnützige GmbH den Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO in Gestalt des Eissports und
des Skatesports.
2. Mit der Gestattung der entgeltlichen Nutzung der Eislaufhalle zum Eislaufen, (Sledge-)Eishockeyspielen und Inlineskaten
unterhält die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 Satz 1 AO; dabei handelt es sich allerdings um einen
für die Steuervergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unschädlichen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO, und zwar nicht
nur hinsichtlich des Publikumseislaufs, sondern auch insoweit, als die Halle Sportvereinen entgeltlich überlassen wird, die
diese ihrerseits ihren Mitgliedern zur Durchführung von Eissport oder Skatesport zur Verfügung stellen.
3. Bei ortsbezogenen Leistungen, zu denen auch die Überlassung einer Eisfläche in einer stationären Eislaufhalle gehört, beschränkt
sich die Nachfragegruppe auf Personen im Umkreis. Anbieter von ortsbezogenen Leistungen können daher von vornherein nur örtlich
beschränkt in Wettbewerb mit anderen Anbietern treten.
4. Der Umstand, dass der Betrieb der Eislaufhalle nur mit öffentlichen Zuschüssen aufrechterhalten werden konnte, erlaubt
nicht den Schluss, dass es sich wegen eines vermeidbaren Eingriffs in den Wettbewerb um keinen Zweckbetrieb handelte und deshalb
der ermäßigte Umsatzsteuersatz versagt werden muss.
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