Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer Vorstand und Empfangsbevollmächtigter aufgetretene
Person
Keine Wiedereinsetzung ohne ausreichenden Nachweis der behaupteten Erkrankung
Feststellungslast eines Vereins für Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Leitsatz
1. Das Finanzamt kann einen Verein betreffende Steuerbescheide wirksam einer Person bekanntgeben, die als faktischer Vorstand
und Empfangsbevollmächtigter für den Verein aufgetreten ist, wenn diese Person u. a. die zentrale und lenkende Figur innerhalb
des Vereins war, alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen oder daran zumindest mitgewirkt hat, den Verein nach außen
vertreten hat, und wenn die sonstigen Vorstände nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nur vorgeschoben waren und ihre Position
nur pro forma bekleidet haben.
2. Der vom Verein mit der Erkrankung des faktischen Vorstands begründete Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchfrist
kann keinen Erfolg haben, wenn weder genaue Angaben zur Dauer der Erkrankung gemacht werden noch ein ärztliches Attest vorgelegt
oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht wird.
3. Die Aussagen des faktischen Vorstands, die Bescheide seien an einer unzutreffenden Adresse abgegeben worden, sind nicht
glaubhaft, wenn der Verein und sein faktischer Vorstand es nach der Erfahrung und zur Überzeugung des Gerichts durch Vorhalten
verschiedener Adressen permanent darauf angelegt haben, die Bekanntgabe und die Zustellung ihnen missliebiger behördlicher
Schreiben zu erschweren bzw. unmöglich zu machen.
4. Will ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, trägt er die Feststellungslast u. a. dafür, dass seine tatsächliche
Geschäftsführung in den Streitjahren den Anforderungen des § 63 Abs. 1 AO entsprochen hat. Sind Geschäfts- und Tätigkeitsberichte
nicht angefertigt worden, sind trotz mehrfacher Aufforderung auch keine anderen vergleichbaren Unterlagen als Nachweis der
Tätigkeit des Vereins vorgelegt worden und ist daher nicht erkennbar, ob und in welcher Weise der Verein seinen Satzungszweck
erfüllt hat, geht das zu Lasten des Vereins.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2008 - 6 K 2204/04
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