Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend ausgeprätem Mitunternehmerrisiko und nur durchschnittlicher
Mitunternehmerinitiative
Leitsatz
Der zwischen einem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer und seiner Lebensgefährtin abgeschlossene Vertrag über die Gründung
einer atypisch stillen Beteiligung an der GmbH ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko
(fehlende Beteiligung am Geschäftswert, eine Beteiligung i. H. v. 0,5 % am laufenden Gewinn/Verlust sowie eine Begrenzung
der Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage) nicht durch eine überdurchschnittliche Mitunternehmerinitiative kompensiert
wird.
Fundstelle(n): GAAAD-36878
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2008 - 6 K 10184/05 B
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