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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 2075/03

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 1, UStG 1993 § 13 Abs. 2, UStG 1993 § 3 Abs. 1, UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370

Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Branntweinlieferungen

Tatsächliche Verständigung über Unternehmereigenschaft

Unternehmereigenschaft auch bei Gewerbeabmeldung

Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Erklärt ein Spirituosenhändlers gegenüber dem zuständigen Sachgebietsleiter im Rahmen einer wirksamen tatsächlichen Verständigung, dass er der Unternehmer und der Schuldner der Umsatzsteuer für Branntweinlieferungen sei, und dass er die Tochter nur als Strohmann missbraucht habe, ist er an diese Erklärung gebunden.

2. Der Annahme der Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, dass ein Branntweinhändler seine gewerbliche Tätigkeit offiziell abgemeldet hat und er kein Unternehmer mehr sein will.

3. Eine zur Verlängerung der Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führende Steuerhinterziehung liegt vor, wenn keine Aufzeichnungen über wirtschaftliche Tätigkeiten geführt und keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden sowie versucht wird, durch immer wieder abweichende Aussagen eine Steuerfestsetzung zu verhindern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-36877

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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.06.2008 - 1 K 2075/03

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