Behauptung eines Strohmanngeschäfts im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Branntweinlieferungen
Tatsächliche Verständigung über Unternehmereigenschaft
Unternehmereigenschaft auch bei Gewerbeabmeldung
Verlängerte Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Erklärt ein Spirituosenhändlers gegenüber dem zuständigen Sachgebietsleiter im Rahmen einer wirksamen tatsächlichen Verständigung,
dass er der Unternehmer und der Schuldner der Umsatzsteuer für Branntweinlieferungen sei, und dass er die Tochter nur als
Strohmann missbraucht habe, ist er an diese Erklärung gebunden.
2. Der Annahme der Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, dass ein Branntweinhändler seine gewerbliche Tätigkeit offiziell
abgemeldet hat und er kein Unternehmer mehr sein will.
3. Eine zur Verlängerung der Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führende Steuerhinterziehung liegt vor, wenn
keine Aufzeichnungen über wirtschaftliche Tätigkeiten geführt und keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden sowie versucht
wird, durch immer wieder abweichende Aussagen eine Steuerfestsetzung zu verhindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-36877
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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.06.2008 - 1 K 2075/03
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