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FG Münster 25.08.2009 9 K 4142/04 K,F, BBK 3/2010 S. 99

Rückkaufverpflichtung eines Kfz-Händlers ist zu passivieren

Nach Ansicht des FG Münster muss ein Kfz-Händler seine Rückkaufverpflichtung als Verbindlichkeit passivieren. Sie ist mit dem Erfüllungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 EStG zu bewerten, d. h. mit dem Teil des Kaufpreises aus dem Neuwagengeschäft, der auf die Rückkaufoption entfällt. Im Streitfall erhielt der Käufer, der sich für eine Rückkaufoption entschied, einen um 4 Prozentpunkte geringeren Neuwagenrabatt; das FG setzte 4 % des Neupreises als Verbindlichkeit an.

Es folgt damit dem BFH und widerspricht dem Nichtanwendungserlass des BMF . Nach dem BMF besteht keine Verbindlichkeit, weil der Belastung aus der Rückkaufverpflichtung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form [i]BMF ist anderer Ansichteines Anspruchs auf Übertragung der Fahrzeuge gegenüberstehe. Nach dem FG steht aber diesem Übertragungsanspruch alle...

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