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Rückkauf von veräußerten Wertpapieren noch am gleichen Tag
BFH verneint Gestaltungsmissbrauch
Der NWB SAAAD-30591 entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, wenn Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. mit Verlust veräußert aber am selben Tag und in gleicher Art und Anzahl jedoch mit unterschiedlichem Kurs erneut gekauft werden. Der entstandene Veräußerungsverlust ist steuerlich anzuerkennen. Diese zur alten Rechtslage (Spekulationsfrist von einem Jahr) ergangene Entscheidung ist aber auch für Veräußerungen nach der Abgeltungsteuer von Bedeutung.
I. Die Interessenslage
Während Gewinne so gut wie ausnahmslos steuerpflichtig sind, ist es das Ansinnen des Fiskus und demzufolge an zahlreichen Stellen im deutschen Einkommensteuerrecht auch geregelt, dass Verluste steuerlich möglichst unberücksichtigt bleiben. Das gilt auch für Verluste aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern, namentlich von Wertpapieren.
So war nach § 23 EStG a. F. (vor Abgeltungssteuer) bestimmt, dass Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerlich nur relevant sind, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr seit Anschaffung der Papiere stattgefunden hat. Zudem durften Verluste nicht mit ...