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BBK Nr. 3 vom Seite 93

Die Ausschüttungssperre nach BilMoG

Durch das BilMoG [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 106 wird die Informationsfunktion des Jahresabschlusses verbessert, z. B. durch die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände oder die Zeitwertbewertung. Gleichzeitig neutralisiert eine Abführungs-, Ausschüttungs- oder Entnahmesperre die Aktivierung dieser Beträge.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 3/2010 S. 106.

I. Altregelung

Nach dem bisherigen Recht war eine Ausschüttungssperre vorgesehen, [i]Ingangsetzung und aktive latente Steuernwenn Kapitalgesellschaften Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aktivierten (Wahlrecht gemäß § 269 HGB a. F.). Dies sollte dem Vorsichtsprinzip und dem Gläubigerschutz Rechnung tragen. Gleiches galt für aktive latente Steuern nach § 274 Abs. 2 HGB a. F.

II. Neuregelung durch das BilMoG

Auch nach BilMoG soll die Handelsbilanz dem Vorsichtsprinzip und dem Gläubigerschutz Rechnung tragen und für eine objektive und sichere Ermittlung des auskehrbaren Gewinns nutzbar sein.Der Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB n. F. ist nicht auf Kapitalgesellschaften begrenzt, sondern gilt ebenso für haftungsbeschränkte Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG (§ 264a Abs. 1 HGB n. F.) oder unter das ...

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