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BGH 18.11.2009 IV ZR 39/08, NWB 5/2010 S. 329

Vertragsrecht | Abtretung der Lebensversicherung trotz verbundener Berufsunfähigkeitsversicherung

Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrags i. d. R. weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen. Eine Abtretung ist wirksam, soweit nicht Ansprüche aus der unpfändbaren und unabtretbaren Berufsunfähigkeitsversicherung betroffen sind (s. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB). Beide Versicherungen bilden keine untrennbare Einheit. Dass der Versicherte, wenn er berufsunfähig wird, keine Beiträge für die Lebensversicherung mehr bezahlen muss, genügt nicht für die Ansicht, die Versicherungsverträge seien nicht zerlegbar. Im Streitfall, der die Rückzahlung wegen unerlaubter Bereicherung nach Abtretun...

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