Steuerliche Anerkennung einer
Organschaft nach Änderung des
§ 301 AktG
und des
§ 249 HGB
durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts
– BilMoG –;
Keine Anpassung bestehender
Gewinnabführungsverträge
Es ist gefragt worden, inwieweit sich die Änderung einzelner Bilanzierungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – BilMoG – vom , BGBl 2009 I S. 1102 auf die steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse auswirkt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Änderung des Höchstbetrags der Gewinnabführung nach § 301 AktG
Die steuerliche Anerkennung der Organschaft bleibt durch die Änderung des § 301 AktG i. V. m. § 268 Absatz 8 HGB grundsätzlich unberührt. Bei der Durchführung der Gewinnabführung sind jedoch die Neuregelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG ungeachtet ggf. abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwingend zu beachten.
Für Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH fordert § 17 Satz 2 Nummer 1 KStG nicht, dass die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird.
Änderung des § 249 HGB
Wird das Wahlrecht nach Artikel 67 Absatz 3 EGHGB n. F. zur Beibehaltung der im Jahresabschluss für das letzte vor dem beginnende Geschäftsjahr bestehenden nach § 249 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HGB in der bis zum geltenden Fassung gebildeten Aufwandsrückstellungen nicht ausgeübt, stellt die daraus resultierende Auflösung dieser Rückstellungen sowie die unmittelbare Einstellung der aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung der Grundsätze des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KStG dar.
BMF v. - IV C 2
- S 2770/09/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 65
BB 2010 S. 306 Nr. 6
DB 2010 S. 197 Nr. 4
DStR 2010 S. 113 Nr. 3
DStZ 2010 S. 139 Nr. 5
EStB 2010 S. 58 Nr. 2
GStB 2010 S. 11 Nr. 3
GmbH-StB 2010 S. 67 Nr. 3
GmbHR 2010 S. 335 Nr. 6
StBW 2010 S. 117 Nr. 3
WPg 2010 S. 211 Nr. 4
UAAAD-36775