BFH Beschluss v. - III S 20/09

Ablehnungsgesuch gegen ganzen Spruchkörper unzulässig; Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1, ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 45

Instanzenzug:

Gründe

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I. Die Klägerin, Antragstellerin und Rügeführerin (Klägerin) war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen, in dem die Rechtmäßigkeit eines Bescheids streitig war, mit dem die Beklagte und Rügegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld aufhob und dieses zurückforderte. Im Anschluss daran beantragte die Klägerin ohne Erfolg Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG. Die Klägerin wendet sich gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom III S 59/08 (PKH).

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II. 1. Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richter B und C, die die Klägerin als befangen abgelehnt hat.

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a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. , VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

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b) Das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, entscheidet nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bei rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen in alter Besetzung entscheidet. Ein derartiger Fall ist z.B. die Ablehnung eines ganzen Gerichts —Spruchkörpers— (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2007, 3771). Im Streitfall hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom pauschal die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom III S 59/08 (PKH) mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.).

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2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom III S 59/08 (PKH) hat keinen Erfolg.

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a) Wie der (BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824) dargelegt hat, sind die Ausführungen des BVerfG in dessen Beschluss vom 1 BvR 848/09 (NJW 2009, 829) dahin zu verstehen, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gesetzliche Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen. Anderes gilt dann, wenn das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt.

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b) Ein Beschluss, mit dem die Gewährung von PKH versagt wird, erlangt im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. Ein PKH-Antrag kann deshalb grundsätzlich wiederholt werden (vgl. z.B. (PKH), BFH/NV 2006, 1097). Ein wiederholter Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. , BFH/NV 1996, 256). Diese Voraussetzungen erfüllt die Gegenvorstellung nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, der Sachverhalt sei im Senatsbeschluss vom III S 59/08 (PKH) unrichtig dargestellt, weil es darin heiße, dass die Geburtsurkunde den Beigeladenen (Herrn D) als leiblichen Vater ihrer Tochter benenne, ist darauf zu verweisen, dass insoweit nur Ausführungen des FG wiedergegeben sind.

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3. Gerichtsgebühren entstehen nicht (Senatsbeschluss vom III S 18/04, BFH/NV 2006, 76).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 454 Nr. 3
TAAAD-36745