BGH Beschluss v. - 3 StR 253/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hildesheim vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in fünf Fällen unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es wegen Untreue in 38 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W. rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten H. bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg.

I. 1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe (Darlehen Alfons S.) wegen vier jeweils selbständiger Vergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit das konkurrenzrechtliche Verhältnis dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt.

a) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen in Höhe von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den Mitangeklagten H. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei der örtlichen Bundesbank, über das dieser im Rahmen der ihm obliegenden "Hartgeldversorgung" der He. GmbH (mit)verfügungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den Darlehensnehmer zu überbringen. Weil der Mitangeklagte äußerte, dass er einen derart hohen Betrag nicht auf einmal entnehmen könne, ohne dass dies auffiele, war der Angeklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die Entnahme von mehreren Teilbeträgen verschafft. Daraufhin hob der Mitangeklagte mittels auf dieses Konto gezogener Barschecks zwischen dem und dem dreimal 300.000 € und einmal 250.000 € in bar ab. Hiervon übergab der Mitangeklagte am - an diesem Tag in Anwesenheit des Angeklagten - und am jeweils 500.000 € an den Zeugen S.. Die übrigen 150.000 € behielt der Mitangeklagte (ohne Kenntnis des Angeklagten W.) für sich.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue in vier Fällen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte zunächst den insgesamt auf die Fälle acht bis elf entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem Mitangeklagten H. "bestellt". Er habe aber diesem überlassen, in welchen Teilbeträgen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte müsse sich daher die Entscheidung des Mitangeklagten, den Betrag in vier Teilbeträgen abzuheben, zurechnen lassen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, in welchen Teilbeträgen H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien schon mit der Einlösung des jeweiligen Schecks und der Übergabe des hierfür erhaltenen Bargeldbetrages an den Mitangeklagten vollendet gewesen.

c) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage der Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Wenn ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden ihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 23 m. w. N.). So ist es hier: Der Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin lag, dass er den Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen, vor den zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe der Untreue in vier tateinheitlich begangenen Fällen schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf die vom Landgericht für die Fälle acht bis elf der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für das nach Änderung des Schuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier tateinheitlichen Fällen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht zugemessenen gleich hohen vier Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

Im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenständlichen (einmal zwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der einbezogenen Einzelstrafen aus dem (acht Jahre und zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren sowie wegen der mäßigen Erhöhung der im früheren Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr, kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten sowie den im festgesetzten Einzelstrafen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H. erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2010 S. 99 Nr. 3
RAAAD-36669