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Zwangsvollstreckung; | Änderung der Pfändungsfreigrenzen zum

Das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen v. ist im BGBl 2001 I S. 3638 und am in Kraft getreten. Das Gesetz bringt eine zum Teil erhebliche Anhebung der Freibeträge. Für eine vor dem ausgebrachte Pfändung sind hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt fälligen Leistungen die neuen Freibeträge anzuwenden. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung weiterleisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird. Das Gesetz enthält als Anlage die neuen Pfändungstabellen (Anlage zu § 850c ZPO).

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