1) Beim Erwerb aller Anteile einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch eine einzige Person gehen die Anteile
mit der Übertragung unter, weshalb eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ausscheidet.
2) Ist der Steuerpflichtige selbst nicht zur Anzeige eines grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalts verpflichtet, kann
die Nichtanzeige durch den Notar keine Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen bewirken.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 507 Nr. 6 SAAAD-36579
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FG Münster, Urteil v. 24.09.2009 - 8 K 2284/06 GrE
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