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FG Münster Urteil v. - 2 K 4826/08 Kg

Gesetze: AO § 8 Deutsch-Türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art 33 Europäisch-Türkisches Assoziierungsabkommen Art 9 EStG § 63 Abs 1 Satz 3

Kindergeld:

Kindergeldanspruch für deutsche Kinder in der Türkei

Leitsatz

1) Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes reicht es nicht aus, wenn Kinder nach der Schulausbildung im Ausland nach Deutschland zurückkehren wollen.

2) Kurzfristige Aufenthalte zur Urlaubs-, Berufs- oder ähnlichen Zwecken in den Schulferien reichen grundsätzlich nicht aus, es sei denn, sie kommen einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich.

2) Ein Verfassungsgebot, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen, gibt es nicht.

3) Aus Art. 9 des europäisch-türkischen Assoziierungsabkommens ergibt sich kein über den Kindergeldanspruch gemäß Art. 33 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit hinausgehender Anspruch auf Kindergeld.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAD-36572

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 17.08.2009 - 2 K 4826/08 Kg

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