Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet möglich, wenn u. a.die Zustimmung des Besitzes vorliegt, nicht gegen irakisches Recht verstoßen
wird oder bei fehlendem Nachweis das Ausführungsdatum aus dem Irak vor dem liegt
Leitsatz
1. Es ist verboten, irakische Kulturgüter in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen, wenn zumindest der
begründete Verdacht besteht, dass diese ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers oder unter Verstoß gegen die einschlägigen
irakischen Gesetze und Bestimmungen aus dem Irak verbracht wurden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Einführer nachweist,
dass die Kulturgüter vor dem aus dem Irak ausgeführt worden sind.
2. Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen drei Keilschrifttafeln um irakische Gegenstände von
archäologischem Wert i.S.d. Position 9705 KN und damit um irakisches Kulturgut handelt (hier bejaht).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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